Nachlass-

verwaltung

Die Nachlassverwaltung ist eine Unterart der Nachlasspflegschaft.

Der wesentliche Unterschied ergibt sich aus jeweiligen Zweck von Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung.

Der Nachlasspfleger hat den Nachlass für den noch unbekannten Erben zu sichern und diesem im Anschluss an die Nachlasspflegschaft auszuhändigen. Gläubiger sind nur insoweit zu befriedigen, als dies im Rahmen der Nachlasssicherung notwendig ist, damit hinsichtlich des Nachlasses keine Nachteile entstehen.

Bei der Nachlassverwaltung sind die Erben bereits bekannt. Der zentrale Punkt der Nachlassverwaltung ist die Befriedigung von Gläubigern durch Nachlassverwalter, der nicht gesetzlich Vertretender der Erben ist, den Nachlass aber für sie verwaltet. Der Nachlassverwalter ist eigene Partei kraft seines Amtes. Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft wird die Nachlassverwaltung grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag eines berechtigten Beteiligen gerichtlich angeordnet. Solche berechtigten Beteiligte sind beispielsweise Erben oder Nachlassgläubiger. Gibt es Miterben, so muss der Antrag gemeinschaftlich gestellt werden. So ein Antrag macht insbesondere dann Sinn, wenn es den Erben innerhalb der Ausschlagungsfrist nicht möglich ist, den Nachlass hinsichtlich des Vermögens und der Verbindlichkeiten gänzlich zu überblicken und eine Überschuldung auszuschließen.

Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlassverwaltung nur in Ausnahmefällen an, beispielsweise wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 BGB). Zweck der Nachlassverwaltung ist die grundsätzlich unbeschränkte Haftung der Erben (§ 1922 BGB) auf das Nachlassvermögen zu beschränken und Privat- von Nachlassvermögen zu trennen.

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